Aktuelle Entwicklungen zu REACh - Kandidatenliste und Stoffbeschränkungen

Das Kernstück der europäischen Chemikalienverordnung REACh bildet die Pflicht zur Registrierung von chemischen Stoffen, wenn diese in einem Umfang von mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder importiert werden. Neben dieser Registrierungspflicht sind insbesondere auch für Unternehmen, di...

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1. Verfasser: Wahren, Sylvia
Format: Tagungsbericht
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Kernstück der europäischen Chemikalienverordnung REACh bildet die Pflicht zur Registrierung von chemischen Stoffen, wenn diese in einem Umfang von mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder importiert werden. Neben dieser Registrierungspflicht sind insbesondere auch für Unternehmen, die nicht der Chemie-Branche angehören, die Thematik der "substances of very high concern" sowie der Anhang XIV (Zulassung) und Anhang XVII (Beschränkung) der REACh-Verordnung relevant bzw. zu beachten. Stoffe, die nach einem in der REACh-Verordnung vorgegebenen Verfahren evaluiert werden, können als "substances of very high concern" (SVHC-Stoffe) ermittelt werden und auf die Kandidatenliste gesetzt werden. Für die Kandidatenliste kommen Stoffe in Frage, die krebserzeugend sind oder erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend oder bioakkumulierbar, persistent und toxisch sowie sehr bioakkumulierbar und persistent sind. Wurde ein Stoffe als SVHC-Stoff identifiziert und somit in die Kandidatenliste aufgenommen, können daraus unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten für Unternehmen nach Art. 33 der REACh-Verordnung entstehen. Stoffe die als SVHC-Stoffe identifiziert wurden, können auch an eine Zulassungspflicht gebunden werden. D.h. die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe ist verboten, außer man hat eine entsprechende Zulassung für die Verwendung bzw. Herstellung beantragt und auch erhalten. Im Februar 2011 wurde erstmals der Anhang XIV mit 6 Stoffen veröffentlicht, darunter auch Weichmacher für Kunststoffe wie bspw. DBP oder DEHP. Ein weiteres Hauptaugenmerk sollten Unternehmen auf den Anhang XVII der REACh-Verordnung legen, der die Richtlinie 76/769/EWG ersetzt. Die im Anhang XVII gelisteten Einträge befassen sich mit der Beschränkung für die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Von Einträgen in Anhang XVII sind somit auch direkt Erzeugnisse betroffen. Nicht nur Unternehmen der chemischen Industrie sondern auch Unternehmen die Erzeugnisse herstellen und im europäischen Markt vertreiben sollten sich mit der REACh-Verordnung auseinander setzen und durch entsprechende Prozesse im Unternehmen, folgende Fragestellungen berücksichtigen: · Erweiterung der Kandidatenliste -In welchen Erzeugnissen kann der Stoff enthalten sein und in welchen Mengen (Grenzwert >= 0,1 Gewichtsprozent des Gesamtprodukts)? · Änderung der Produktzusammensetzung - Verwendung eines identifizierten