Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht
Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht. Fünf und dreyßigster Theil, Darinnen der Rest der Materie von jedem derer weltlichen Reichs-Fürsten ins besondere fürkommt, so dann aber von denen erloschenen, eximirten und suspendirten Fürstlichen Votis, denen Candidaten zu Sitz und Stimm im Fürstlichen...
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Zusammenfassung: | Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht.
Fünf und dreyßigster Theil, Darinnen der Rest der Materie von jedem derer weltlichen Reichs-Fürsten ins besondere fürkommt, so dann aber von denen erloschenen, eximirten und suspendirten Fürstlichen Votis, denen Candidaten zu Sitz und Stimm im Fürstlichen Collegio, denen Gerechtsamen derer Reichs-Fürsten in Ansehung ihrer Personen, resp. Familien und Hof-Staats und endlich von der innerlichen Verfassung des Reichs-Fürstlichen Collegii, ins besondere aber von der Rang-Ordnung unter denen Reichs-Fürsten gehandelt wird
Teutsches Staats-Recht
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