Steuervorrichtung für einen Fluidströmungserzeuger, insbesondere Ventilator

Die Erfindung betrifft eine Steuervorrichtung (13) für einen Fluidströmungserzeuger (10), insbesondere einen Ventilator (11). Die Steuervorrichtung (13) hat eine Betriebssteuerschaltung (18), die dazu eingerichtet ist, den Fluidströmungserzeuger (10) und insbesondere einen Elektromotor (12) des Flui...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Humm, Markus
Format: Patent
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Erfindung betrifft eine Steuervorrichtung (13) für einen Fluidströmungserzeuger (10), insbesondere einen Ventilator (11). Die Steuervorrichtung (13) hat eine Betriebssteuerschaltung (18), die dazu eingerichtet ist, den Fluidströmungserzeuger (10) und insbesondere einen Elektromotor (12) des Fluidströmungserzeugers (10) zu steuern, wenn sich die Betriebssteuerschaltung (18) in einem betriebsbereitem Zustand (OP) befindet. Zusätzlich zur Betriebssteuerschaltung (18) sind ein Prozessor (24) und ein nicht flüchtiger Datenspeicher (25) vorhanden. Der Prozessor (24) wird über eine Energieerzeugungseinrichtung (26) der Steuervorrichtung (13) mit elektrischer Energie versorgt und kann ein Vibrationssensorsignal (SV) empfangen, wenn die Betriebssteuerschaltung (18) nicht in ihrem betriebsbereiten Zustand (OP) ist. Der Prozessor (24) kann das Vibrationssensorsignal (SV) verarbeiten und/oder auswerten und basierend darauf gegebenenfalls einen Speichereintrag (MD) generieren und im Datenspeicher (25) abspeichern, wenn das Vibrationssensorsignal (SV) eine Erschütterungsbewegung oder eine Vibration anzeigt, die kritisch ist oder kritisch sein könnte und möglicherweise Schäden am Fluidströmungserzeuger (10) erzeugen kann. Dies kann beispielsweise durch das Prüfen wenigstens einer Prüfbedingung (PB) durchgeführt werden, beispielsweise durch einen Schwellenwert- und/oder Mustervergleich. Dadurch ist eine Vibrationsüberwachung auch dann möglich, wenn die für den Standardbetrieb vorhandene Betriebssteuerschaltung (18) nicht mit elektrischer Energie versorgt wird und daher nicht in ihrem betriebsbereiten Zustand (OP) ist.