Gassack für ein Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem

Gassack für ein Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem, mit- mindestens einem zum Schutz eines Fahrzeuginsassen aufblasbaren Volumen (11), das durch mindestens eine dichtende Naht (111) begrenzt ist, wobei es sich bei der Naht (111) um eine Umfangsnaht handelt, die sich zumindest teilweise entlang eines ä...

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Hauptverfasser: Ehrlich, Christian, Miller, Bernd, Schäfer, Stefan
Format: Patent
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gassack für ein Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem, mit- mindestens einem zum Schutz eines Fahrzeuginsassen aufblasbaren Volumen (11), das durch mindestens eine dichtende Naht (111) begrenzt ist, wobei es sich bei der Naht (111) um eine Umfangsnaht handelt, die sich zumindest teilweise entlang eines äußeren Umfanges des Gassacks (1) erstreckt; und- mindestens einem an das aufblasbare Volumen (11) angrenzenden Bereich (13), der durch einen Teilabschnitt (1111) der Naht (111) und mindestens eine Zusatznaht (113) begrenzt ist, wobei- die Naht (111) so ausgelegt ist, dass sie nach einem Aufblasen des gesamten aufblasbaren Volumens (11) bei einem Aufprall des Fahrzeuginsassen auf den Gassack (1) das Volumen (11) weiterhin abdichtet und ein Einströmen von Gas in den angrenzenden Bereich (13) verhindert,- während sie bei einer Behinderung der Entfaltung des Gassacks (1) und einem daraus resultierenden höheren Druck in einem Teil (120, 140) des Volumens (11) zumindest in ihrem Teilabschnitt (1111) zumindest teilweise aufreißt, so dass Gas in den angrenzenden Bereich (13) überströmt und der angrenzende Bereich (13) ein zusätzliches Schutzvolumen ausbildet, das zumindest teilweise von der Zusatznaht (113) begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das aufblasbare Volumen (11) mindestens eine erste und eine zweite Kammer (24, 25) ausbildet, wobei sich die Zusatznaht (113) derart zwischen den beiden Kammern (24, 25) erstreckt, dass sie mit einem ersten Ende im Bereich der ersten Kammer (24) an einen Abschnitt der Umfangsnaht (111) und mit einem zweiten Ende im Bereich der zweiten Kammer (25) an einen Abschnitt der Umfangsnaht (111) angrenzt.