Befestigungsvorrichtung zum Festlegen einer Trägeranordnung einer Türkommunikationseinrichtung in einem Einbaugehäuse

Die Erfindung betrifft eine Befestigungsvorrichtung (10) zum Festlegen einer Trägeranordnung (110) einer Türkommunikationseinrichtung (100) in einem Einbaugehäuse (120). Die Befestigungsvorrichtung (10) umfasst ein erstes Befestigungselement (20), welches eine im Wesentlichen flächig ausgebildete Ba...

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Bibliographische Detailangaben
Hauptverfasser: RICHTER, MICHAEL, KLAUER, WILFRIED
Format: Patent
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Erfindung betrifft eine Befestigungsvorrichtung (10) zum Festlegen einer Trägeranordnung (110) einer Türkommunikationseinrichtung (100) in einem Einbaugehäuse (120). Die Befestigungsvorrichtung (10) umfasst ein erstes Befestigungselement (20), welches eine im Wesentlichen flächig ausgebildete Basis (22) aufweist und an einer Befestigungsfläche (122, 126, 128) des Einbaugehäuses (120) festlegbar ist, und ein zweites Befestigungselement (40), welches an der Trägeranordnung (110) festlegbar ist und welches zur Befestigung der Trägeranordnung (110) in dem Einbaugehäuse (120) durch Verschieben des zweiten Befestigungselements (40) in einer Montagerichtung (M) mit dem ersten Befestigungselement (20) verbindbar ist. Die Basis (22) erstreckt sich im Wesentlichen entlang einer parallel zur Montagerichtung verlaufenden Ebene (E). Das erste Befestigungselement (20) weist wenigstens eine Vertiefung (24) und das zweite Befestigungselement (40) wenigstens einen Vorsprung (42) auf, der zur Verbindung des ersten Befestigungselements (20) mit dem zweiten Befestigungselement (40) in die Vertiefung (24) formschlüssig eingreift. Das erste Befestigungselement (20) weist wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (26) zur Aufnahme einer in Montagerichtung (M) komprimierbaren Entriegelungsfeder (27) sowie wenigstens eine Halteeinrichtung (39) zur formschlüssigen Aufnahme einer Auflageeinrichtung (80) auf. Durch die Entriegelungsfeder (28) ist eine Entriegelungkraft entgegen der Montagerichtung (M) auf die Trägeranordnung (110) ausübbar.