ZUSAMMENFASSUNG

Auf Grund der herrschenden Meimmg in der romanistischen Literatur ist die Neuschopfung der actio ad exemplum institoriae actionis (actio quasi institoria) daš Verdienst von Papinian. Daš Vorbild der analogen Faktorklage ist die actio institoria. Vor Papinian ist kein Jurist bekannt, der die actio in...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zbornik radova Pravnog fakulteta u Splitu 2006-01, Vol.43 (3-4), p.383-401
1. Verfasser: Magdolna Sič
Format: Artikel
Sprache:eng
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auf Grund der herrschenden Meimmg in der romanistischen Literatur ist die Neuschopfung der actio ad exemplum institoriae actionis (actio quasi institoria) daš Verdienst von Papinian. Daš Vorbild der analogen Faktorklage ist die actio institoria. Vor Papinian ist kein Jurist bekannt, der die actio institoria iiber den Bereich der institores ausdehnte. Papinians Neuerung besteht darin, den Prokurator wie einen Institor zu behandeln, d. h., einen Durchgriff auf den dominus zu gestatten. Obwohl Prokurator und Institor zwei grundsatzlich verschiedene Funktionen sind, machen es die Ahnlichkeiten zwischen beiden Kategorien moglich, eine analoge Klage zu konzipieren. Papinian vollzieht zwei Schritte: vom techmschen procurator praepositus erstreckt er die analoge Faktorklage weiter auf Falle einer quasi praepositio. Diese weitere Ausbaustufe ist anwendbar, wenn der Prokurator ohne praepositio, aber aufgrund eines Mandat mit dem Dritten kontrahiert. Zusatzliches Erfordernis der analogen Faktorklage ist die Kenntnis des Dritten vom Mandatsverhaltnis, da der Dritte im Vertrauen auf den Mandanten seine Forderung envirbt. Papinians actio ad exemplum institoriae actionis beruht wesentlich auf dem Vertrauen, daš dominus und procurator im Dritten envecken. Deswegen ist der Vertrauensschutz bestimmend fur die Einfuhrung der analogen Institorklagen. Den Kompilatoren war daran gelegen, die Haftung des dominus nicht nur fur ein Handeln eines procurator, zuzulassen, sondern schon eine Haftung beim Handeln eines beliebigen Freien zu begriinden; mehrere Interpolationen zeugen von dieser Neuerung. Aber, die Leistung der Juristen Justinians auf dem Gebiet der "direkten" Stellvertretung beschrankt sich auf die Enveiterung der von Papinians geschaffenen Ausnahmefalle. Sie wollten nicht einer unbegrenzten Verpflichtung eines Freien durch einen anderen bejahen. Nur im Fali der Darlehensaufhahme, sowie im Verkauf von Waren konnte ein Mandatar den Mandanten schrankenlos verpflichten.
ISSN:0584-9063
1847-0459