Anforderungen an die technische Ausstattung für die Umsetzung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz

Seit kurzem gehört das Telemonitoring von Patienten mit Herzinsuffizienz zum ambulanten Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen. Die dafür notwendige Methodenrichtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Gemäß Methodenrichtlinie ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ein ze...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Monitor Versorgungsforschung 2022-06, Vol.2022 (3), p.32-33
1. Verfasser: Dr. Wolfgang A. Rehmann
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Seit kurzem gehört das Telemonitoring von Patienten mit Herzinsuffizienz zum ambulanten Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen. Die dafür notwendige Methodenrichtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Gemäß Methodenrichtlinie ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ein zeitnahes Management unter Verwendung von Daten, die beim Patienten entweder von einem Implantat (Defibrillator oder Schrittmacher) oder von externen Geräten (Körperwaage, EKG, Blutdruckmessgerät) erhoben werden. Seit dem 1. Januar 2022 kann das Telemonitoring als ambulante Leistung von niedergelassenen Kardiologen erbracht und abgerechnet werden. Die Abrechnung des Telemonitorings setzt eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung voraus. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung haben KBV und GKV-Spitzenverband in der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz („QS-V TmHi“) festgelegt.
ISSN:1866-0533
2509-8381
DOI:10.24945/MVF.03.22.1866-0533.2404