Die medienpädagogische Fachkraft - Chancen und Risiken

Am 20. April 2000 ist in Nordrhein-Westfalen die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung für die Bewilligung der Mitwirkung von Kindern nach § 6 JArbSchGim Medien- und Kulturbereich in Kraft getreten (215 - 8413.4.3). Neu ist dabei insbesondere, dass eine Mitwirkung von...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:TV-Diskurs 2001 (18), p.48-49
Hauptverfasser: Güthoff, Friedhelm, Hansbauer, Peter
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Am 20. April 2000 ist in Nordrhein-Westfalen die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung für die Bewilligung der Mitwirkung von Kindern nach § 6 JArbSchGim Medien- und Kulturbereich in Kraft getreten (215 - 8413.4.3). Neu ist dabei insbesondere, dass eine Mitwirkung von Kindern bei Medien- und Kulturproduktionen auch an mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr möglich ist, wenn eine weisungsunabhängige "medienpädagogisch qualifizierte sozialpädagogische oder psychologische Fachkraft" - oder kurz die "medienpädagogische Fachkraft" - einbezogen wird. Dies gilt vergleichbar auch für den Einzelfall, insbesondere für Produktionen mit psychisch belastenden Inhalten. In diesen Fällen wird dann die Hinzuziehung einer medienpädagogischen Fachkraft Gegenstand der Bewilligung durch die zuständigen Ämter für Arbeitsschutz und damit zwingend für die Produktion. (DIPF/Orig.).
ISSN:1433-9439