Die Urkunden Friedrichs II., Teil 6: 1226-1231, bearbeitet von Walter Koch (†) unter Mitwirkung von Klaus Höflinger, Joachim Spiegel, Christian Friedl, Katharina Gutermuth und Maximilian Lang. Monumenta Germaniae Historica. Diplomata regum et imperatorum Germaniae 14. Wiesbaden: Harrasowitz. 2021, Bd. 1: Texte; Bd. 2: Register, XIV, VI und 1016 S

Im seit 2008 laufenden und bis 2034 geplanten Editionsprojekt der Urkunden des Stauferkaisers Friedrich II. wurde Anfang 2021 termingerecht ein neuer Teil vorgelegt, bestehend aus einem Text- und einem Registerband. Da Walter Koch, der Hauptinitiator des Projekts, im Dezember 2019 verstarb, konnte e...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Mediaevistik 2021-01, Vol.34 (1), p.434-436
1. Verfasser: Kobayashi, Asami
Format: Artikel
Sprache:eng
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Im seit 2008 laufenden und bis 2034 geplanten Editionsprojekt der Urkunden des Stauferkaisers Friedrich II. wurde Anfang 2021 termingerecht ein neuer Teil vorgelegt, bestehend aus einem Text- und einem Registerband. Da Walter Koch, der Hauptinitiator des Projekts, im Dezember 2019 verstarb, konnte er die Veröffentlichung dieses Meilensteins nicht mehr miterleben. Der hier zu besprechende 6. Teil erhält 264 Kaiserurkunden (DD 1200-1463) aus der Zeit von Juli 1226 bis Dezember 1231. Außerdem werden ein Nachtrag zum 3. Teil (D 526a) sowie zwei Nachträge zum 5. Teil (DD 1145a-b) mitgeliefert, die nicht ohne Bedeutung sind: Bei dem zwischen 1220 und 1225 ausgestellten D 1145a handelt es sich um die Investitururkunde eines Notars, die den kaiserlichen Befehl enthält, dass im ganzen Römischen Reich keine Instrumente auf Palimpsesten (carta rasa) und Papier (bombicina) angefertigt werden dürften. Das bedeutet, dass lediglich unbenutzte Pergamente als Beschreibstoff erlaubt wurden. Bedenkt man die Konstitutionen von Melfi 1231, durch die Friedrich II. festlegte, dass allmögliche öffentliche und rechtskräftige Schriftstücke inklusive der Notariatsinstrumente im sizilischen Königreich fortan zwecks der langfristigen Aufbewahrung ausschließlich auf Pergament, und nicht auf Papier (cartis bombicinis) zu fertigen seien (MGH Const. 2, Suppl., Konst. I, 80, 253f.), so ist das hier nachgetragene D 1145a ein deutlicher Beweis dafür, dass sich der Kaiser bereits früher für eine Bevorzugung von Pergament ausgesprochen hatte.
ISSN:0934-7453
DOI:10.3726/med.2021.01.102