Do you „regrexit”? Die grundsätzliche Möglichkeit des (unilateralen) Widerrufs einer Austrittserklärung nach Art. 50 EUV
Großbritannien hat die Europäische Union am 29. März formal über den Austritt aus der Staatengemeinschaft informiert und die entsprechende Mitteilung nach Art. 50 EUV gemacht. Die Frage, ob die einmal gestellte Austrittserklärung widerrufen werden kann, erscheint angesichts der gegenwärtigen politis...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 2017-06, Vol.72 (10), p.489-496 |
---|---|
Hauptverfasser: | , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Großbritannien hat die Europäische Union am 29. März formal über den Austritt aus der Staatengemeinschaft informiert und die entsprechende Mitteilung nach Art. 50 EUV gemacht. Die Frage, ob die einmal gestellte Austrittserklärung widerrufen werden kann, erscheint angesichts der gegenwärtigen politischen Rahmenbedingungen eher fernliegend, ist aber keineswegs rein theoretischer Natur und könnte, sollten sich die politischen Konstellationen während des zu erwartenden langen Verhandlungsprozesses grundlegend ändern, durchaus aktuell werden. Vor allem berührt die Widerrufbarkeit auch Grundfragen in der konstitutionellen Architektur der Union. Vorliegender Beitrag will zu alldem Denkanstöße vermitteln. |
---|---|
ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |
DOI: | 10.1628/002268817X14909587331574 |