Das Urheberrecht an Kirchengebäuden
Werke der Baukunst genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Spätere Änderungen der Bausubstanz können dann gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen. Da dies angesichts des langen Lebenszyklus' von Gebäuden zu einer erheblichen...
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Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 2017-02, Vol.72 (3), p.133-140 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Werke der Baukunst genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Spätere Änderungen der Bausubstanz können dann gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen. Da dies angesichts des langen Lebenszyklus' von Gebäuden zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsinteressen des Eigentümers führt, sind diesbezügliche Auseinandersetzungen vergleichsweise häufig. Der urheberrechtliche Schutz gilt auch für Kirchengebäude bzw. für zu religiösen Zwecken errichtete Bauten. Gleichwohl ergeben sich Besonderheiten, denen der folgende Beitrag aus katholischer Sicht nachgeht. |
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ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |
DOI: | 10.1628/002268816X14769719215429 |