Wegen Verletzung fremden Rechts sind weder Revision noch Rechtsbeschwerde zulässig: Zur Auslegung von §§ 72 Abs. 1 FamFG, 545 Abs. 1 und 576 Abs. 1 ZPO
Die Ansicht, das am 1. 9. 2009 in Kraft getretene FamFG habe fremdes Recht revisibel gemacht, ist unhaltbar. Der Gesetzgeber zog eine derart schädliche Reform überhaupt nicht in Erwägung. Sie widerspräche auch ganz klar den Vorschriften, die von der Reform nicht berührt wurden. Die Behauptung, das G...
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Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 2011-01, Vol.66 (2), p.74-78 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Die Ansicht, das am 1. 9. 2009 in Kraft getretene FamFG habe fremdes Recht revisibel gemacht, ist unhaltbar. Der Gesetzgeber zog eine derart schädliche Reform überhaupt nicht in Erwägung. Sie widerspräche auch ganz klar den Vorschriften, die von der Reform nicht berührt wurden. Die Behauptung, das Gesetz sei eben klüger als der Gesetzgeber, erweist sich so als aberratio ictus, die möglichst schnell vergessen werden sollte! |
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ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |
DOI: | 10.1628/002268811794357575 |