Das zivilrechtliche Schicksal von gegen § 87 Abs. 1 AktG verstoßenden Vergütungsvereinbarungen
Der Beitrag nimmt Stellung zu der vom Mannesmann-Urteil des BGH nicht behandelten Frage, ob § 87 Abs. 1 AktG ein Verbotsgesetz darstellt, dessen Verletzung gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des gegen das Unangemessenheitsverbot verstoßenden Aufsichtsratsbeschlusses führt. Bei Verstoß des Aufsichtsrate...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 2006-12, Vol.61 (23), p.1151-1157 |
---|---|
Hauptverfasser: | , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Der Beitrag nimmt Stellung zu der vom Mannesmann-Urteil des BGH nicht behandelten Frage, ob § 87 Abs. 1 AktG ein Verbotsgesetz darstellt, dessen Verletzung gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des gegen das Unangemessenheitsverbot verstoßenden Aufsichtsratsbeschlusses führt. Bei Verstoß des Aufsichtsrates gegen § 87 Abs. 1 AktG kommt ein Anstellungsvertrag zu angemessenen Bedingungen zustande, da ein Leistungsaustausch auf der Grundlage der §§ 812 ff. BGB von beiden Seiten nicht gewollt ist. |
---|---|
ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |
DOI: | 10.1628/002268806779232558 |