Wer betreibt marktschaffende Politik? Der EuGH oder die Mitgliedstaaten?

Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Anwendung der EG-Grundfreiheiten auf nationalstaatlich organisierte Sozialsysteme ist umstritten. Die vorherrschende Meinung jedoch ist, dass er auf der Basis der EG-Verträge den Grundfreiheiten zum Durchbruch verhilft. Dies habe eine fortschrei...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Sozialreform 2009-06, Vol.55 (2), p.125-148
1. Verfasser: Obermaier, Andreas J.
Format: Artikel
Sprache:eng ; ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Anwendung der EG-Grundfreiheiten auf nationalstaatlich organisierte Sozialsysteme ist umstritten. Die vorherrschende Meinung jedoch ist, dass er auf der Basis der EG-Verträge den Grundfreiheiten zum Durchbruch verhilft. Dies habe eine fortschreitende „Ent-Territorialisierung“ sozialer Sicherungssysteme zur Folge und führe zu einem Wandel ihrer internen Steuerungsmechanismen. Der vorliegende Artikel steigt am Beispiel von aktuellen Fällen im Bereich Patientinnenmobilität, dass der EuGH kein willenloses Instrument der EG-Grundfreiheiten beim Abbau der sozialen Errungenschaften der Mitgliedstaaten ist. Vielmehr scheint der Gerichtshof darum bemüht sein - besonders im Bezug auf Kernbereiche der Mitgliedstaaten - in seiner Rechtsprechung substantiell auf nationale Sensibilitäten einzugehen. Im Falle einer zunehmenden „Vermarktlichung“ sozialstaatlicher Elemente durch die Mitgliedstaaten wird es jedoch schwieriger werden, nationale Bestimmungen vor den Eingriffen des EuGH zu schütten: Wer Vermarktlichungz sät, wird Prozesse vor dem EuGH ernten.
ISSN:0514-2776
2366-0295
DOI:10.1515/zsr-2009-0203