Zur Beurteilung des Sehvermögens nach photorefraktiver Keratektomie im Rahmen der Polizeidienstvorschrift 300

Zusammenfassung HINTERGRUND Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 legt Sehanforderungen für Polizeidienstbewerber fest. Unter anderem muß mit beiden Augen eine unkorrigierte Sehschärfe von mindestens 0,5 vor Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens 0,3 nach Vollendung des 21. Lebensjahres erre...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde 1995-09, Vol.207 (9), p.203-205
Hauptverfasser: Bodanowitz, Stefan, Heinz, Peter, Kroll, Peter
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung HINTERGRUND Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 legt Sehanforderungen für Polizeidienstbewerber fest. Unter anderem muß mit beiden Augen eine unkorrigierte Sehschärfe von mindestens 0,5 vor Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens 0,3 nach Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werden. Außerdem muß das sphärische Äquivalent der Brillenkorrektur zwischen -2,0 und +3,0 dpt liegen. Bisher gibt es keine verbindlichen Empfehlungen zur Beurteilung der photorefraktiven Keratektomie mittels Excimerlaser (PRK) im Hinblick auf diese Vorschrift. PATIENTEN Bei zwei Polizeidienstbewerbern mit myopem Astigmatismus wurde eine PRK in der Absicht durchgeführt, die Vorgaben der PDV 300 zu erfüllen. Der erste Patient wurde 2 Wochen nach dem Eingriff aufgrund eines Rohvisus von 1,0 am behandelten Auge ohne weitere Auflagen als polizeidiensttauglich beurteilt. Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit waren nicht geprüft worden. Bei dem zweiten Patienten bestand 6 Monate postoperativ eine stabile Refraktion mit beidseitigem Rohvisus von 1,0 und normalen Befunden am Nyktometer, doch der Polizeiarzt forderte zur Beurteilung der Diensttauglichkeit ein weiteres halbes Jahr Nachbeobachtungszeit. SCHLUßFOLGERUNGEN Bevor die soziale Indikation zur Excimerlaser-PRK bei myopen Polizeidienstbewerbern gestellt wird, ist sorgfältig zu prüfen, ob refraktionsunabhängige Störungen des Sehorgans vorliegen, die nach der PDV 300 Dienstuntauglichkeit bedingen. Nach PRK bei Polizeidienstbewerbern ist vor Festeilung der Diensttauglichkeit ein postoperativer Beobachtungszeitraum von mindestens einem halben Jahr empfehlenswert. Da Nachtfahreignung, Selbstverteidigungsfähigkeit und gutes Orientierungsvermögen unter erschwerten Sichtbedingungen Voraussetzung für den Polizeivollzugsdienst sind, sollte jedes augenärztliche Attest Angaben über postoperatives Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit enthalten.
ISSN:0023-2165
1439-3999
DOI:10.1055/s-2008-1035369