Schadstoffbelastete Erzeugnisse im Verbraucherbereich: Wird REACH zu Verbesserungen führen?

Zusammenfassung Hintergrund und Ziel Der Schutz vor problematischen Stoffen in Verbrauchererzeugnissen ist derzeit vielfach unzureichend. In diesem Artikel haben wir geprüft, ob sich diese Situation mit der neuen europäischen Chemikaliengesetzgebung (REACH) deutlich verbessern dürfte. Veränderungen...

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Veröffentlicht in:Environmental sciences Europe 2010-06, Vol.22 (3), p.188-204
Hauptverfasser: Kalberlah, F., Schwarz, M., Bunke, D., Wurbs, J.
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Hintergrund und Ziel Der Schutz vor problematischen Stoffen in Verbrauchererzeugnissen ist derzeit vielfach unzureichend. In diesem Artikel haben wir geprüft, ob sich diese Situation mit der neuen europäischen Chemikaliengesetzgebung (REACH) deutlich verbessern dürfte. Veränderungen unter REACH werden differenziert ausfallen. Deshalb müssen auch der Einfluss der auf den Markt gebrachten Menge, der Menge im Erzeugnis, Ausnahmeregelungen und Fristen zusammen mit Beispielen in dieser Veröffentlichung angesprochen werden. Diskussion und Schlussfolgerungen Wird die Registrierung eines Stoffs unter REACH angemessen durchgeführt, so sollten alle identifizierten und vom Hersteller unterstützten Anwendungen inklusive der Anwendung eines Stoffs in Erzeugnissen einer Risikobeurteilung unterzogen worden sein. Bei voller Umsetzung von REACH ist demnach eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes gegenüber gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen zu erwarten. Der Hersteller oder Importeur eines Erzeugnisses muss die Inhaltsstoffe dieses Erzeugnisses in der Regel nicht selbst registrieren. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz vor Stoffen, die unbeabsichtigt aus Erzeugnissen freigesetzt werden können, ist grundsätzlich über die Registrierung durch den Stoffhersteller (oder -importeur) vorgesehen. Bei absichtlicher Freisetzung von Stoffen aus einem Erzeugnis kann es jedoch zur Registrierungspflicht durch den Erzeugnishersteller oder -importeur kommen. Weitergehende Anforderungen unter REACH zum Umwelt- und Gesundheitsschutz vor Stoffen in Erzeugnissen, die nicht beabsichtigt freigesetzt werden, werden im Wesentlichen nur noch für eine enge Auswahl besonders besorgniserregender Stoffe, die sogenannten SVHC („substances of very high concern“), gestellt. In diesem Fall besteht eine Mitteilungspflicht jedes Erzeugnisherstellers oder -importeurs über das Auftreten von SVHC in seinen Erzeugnissen an die Chemikalienagentur ECHA. Wegen der nicht sichergestellten Registrierung der Inhaltsstoffe bei Importerzeugnissen scheint diese Mitteilungspflicht gerade bei Importeuren von außereuropäischer Ware von Bedeutung. Die Zulassung im Rahmen von REACH ist ein sehr weitreichendes Hilfsmittel im Umwelt- und Gesundheitsschutz. Importeure von Erzeugnissen, aus denen SVHC nicht beabsichtigt freigesetzt werden, unterliegen nicht den Zulassungspflichten. Das Ziel der Zulassungspflicht, dass nämlich SVHC, wenn sie nicht wirklich unersetzbar sind, vom Markt verschwinden (Substit
ISSN:2190-4707
2190-4715
DOI:10.1007/s12302-010-0138-1