Sicherungsverwahrung und Behandlung: Das der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgelagerte gerichtliche Kontrollverfahren nach 119 a StVollzG – eine tickende Zeitbombe im Strafvollzug?

Zusammenfassung Durch therapeutische Behandlungen im Strafvollzug kann bei zureichender Nachsorge nicht nur das Rückfallrisiko nach Entlassung erheblich reduziert, sondern bei vielen Gewalt- und Sexualstraftätern auch der Vollzug einer nach der Freiheitsstrafe verhängten Sicherungsverwahrung vermied...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Forensische psychiatrie, psychologie, kriminologie psychologie, kriminologie, 2018-05, Vol.12 (2), p.155-163
1. Verfasser: Böhm, Klaus Michael
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Durch therapeutische Behandlungen im Strafvollzug kann bei zureichender Nachsorge nicht nur das Rückfallrisiko nach Entlassung erheblich reduziert, sondern bei vielen Gewalt- und Sexualstraftätern auch der Vollzug einer nach der Freiheitsstrafe verhängten Sicherungsverwahrung vermieden oder zumindest deren Dauer reduziert werden. Da diese Maßregel das letzte Mittel der Strafjustiz darstellt, verpflichtet § 119 a des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Vollzugsanstalten zur Bereitstellung entsprechender Angebote. Gleichzeitig unterwirft die Vorschrift diese einer weitreichenden gerichtlichen Kontrolle. Mit der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe tun sich Strafvollzug und Justiz jedoch schwer. Eine erfolgreiche Therapie setzt zunächst eine sorgfältige Diagnostik und eine darauf beruhende Planung voraus. Auf dieser Grundlage hat die Vollzugsanstalt dem Gefangenen eine individuelle, intensive und zu Weckung und Förderung seiner Mitwirkungsbereitschaft geeignete Betreuung anzubieten. Obwohl die möglichen Konsequenzen eines unzureichenden Angebots mit der Freilassung auch weiterhin gefährlicher Straftäter weitreichend sind, ist eine bundesweit effektive Umsetzung noch nicht festzustellen. Auch setzt die Verpflichtung des Strafvollzuges zur Durchführung einer Therapie zu spät ein. Solche tragen nämlich gerade bei erstmalig auffällig Gewordenen zur Reduzierung der Rückfallrisikos bei und können damit im Sinne des präventiven Opferschutzes die Begehung schwerster Straftaten verhindern.
ISSN:1862-7072
1862-7080
DOI:10.1007/s11757-018-0473-4