Zur Strafbarkeit der Tötung überzähliger Versuchstiere durch öffentliche Forschungseinrichtungen
Zusammenfassung Besprochen wird die Zulässigkeit der Tötung überzähliger Tiere aus Tierversuchsstudien sowie damit verbundene Strafbarkeitsrisiken in Zusammenhang mit §17 TierSchG. Dieser verbindet den Grundsatz des §1 S. 2 TierSchG, nach dem keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder...
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Veröffentlicht in: | Natur + Recht 2024-11, Vol.46 (11), p.724-734 |
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Hauptverfasser: | , , , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Besprochen wird die Zulässigkeit der Tötung überzähliger Tiere aus Tierversuchsstudien sowie damit verbundene Strafbarkeitsrisiken in Zusammenhang mit §17 TierSchG. Dieser verbindet den Grundsatz des §1 S. 2 TierSchG, nach dem keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zugefügt werden dürfen, mit einer Strafandrohung bei Zuwiderhandlung. Das Tatbestandsmerkmal des “vernünftigen Grundes” besteht innerhalb der EU als solches nur in Deutschland und Österreich. Eine nähere Definition dieser Formulierung bleibt die aktuelle Rechtslage jedoch schuldig, was zu schwer einschätzbaren Strafbarkeitsrisiken für die Akteure der verantwortlichen Forschungseinrichtungen führt. Auch der aktuelle Referentenentwurf zu einer Novellierung des TierSchG stellt keine Auflösung dieser Unsicherheiten in Aussicht. Die bisherige Rechtsprechung zum TierSchG, insbesondere die zum Kükentöten und der Tötung von Zootieren, ist zudem nur eingeschränkt auf die hiesige Problemstellung übertragbar, zeigt jedoch gewisse Wege für einen tierschutzkonformen Umgang mit dieser auf. Die heutige Rechtslage lässt mithin keine abschließenden allgemeinen Ergebnisse zur Zulässigkeit der Tötung überzähliger Versuchstiere zu. Dieser Umstand macht eine möglichst einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Tierwohl und Forschungszweck notwendig. Aus diesem Grund sollten Forschungseinrichtungen Versuchstier-Compliance-Systeme für den Umgang mit überzähligen Versuchstieren einrichten. So lassen sich (straf-)rechtliche Risiken minimieren. |
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ISSN: | 0172-1631 1439-0515 |
DOI: | 10.1007/s10357-024-4460-6 |