Geltung und Anwendungsbereich des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG
Zusammenfassung Das am 1.3.2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält in seinem § 66 ein Vorkaufsrecht der Länder an bestimmten naturschutzfachlich wertvollen Grundstücken. Ob dieses Instrument große Bedeutung erlangen wird, ist freilich zweifelhaft, weil § 66 Abs. 5 BNatSchG...
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Veröffentlicht in: | Natur + Recht 2011-02, Vol.33 (2), p.90-94 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Das am 1.3.2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält in seinem § 66 ein Vorkaufsrecht der Länder an bestimmten naturschutzfachlich wertvollen Grundstücken. Ob dieses Instrument große Bedeutung erlangen wird, ist freilich zweifelhaft, weil § 66 Abs. 5 BNatSchG bestimmt, dass abweichende Vorschriften der Länder unberührt bleiben. Der Beitrag klärt ausgehend von Art. 72 Abs. 1 GG die Bedeutung dieser Öffnungsklausel und ihr Verhältnis zur Abweichungskompetenz der Länder aus Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG. Für jedes der 16 Länder kann so bestimmt werden, ob überhaupt ein Vorkaufsrecht besteht, welchen Inhalt dieses Recht hat und aus welcher Vorschrift es sich ergibt. |
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ISSN: | 0172-1631 1439-0515 |
DOI: | 10.1007/s10357-011-2010-5 |