Nur derjenige kann eine Anrechnung einer Maßnahme bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft verlangen (Ökokonto), der nach § 6 b Abs. 5 S. 1 HENatG im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Natur + Recht 2006-07, Vol.28 (7), p.471-472
1. Verfasser: VG Gießen
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:
ISSN:0172-1631
1439-0515
DOI:10.1007/s10357-006-1043-7