Irrtum über die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Waffengebrauchs
Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengefährdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht das – den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende – Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so li...
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Veröffentlicht in: | Juristische Blätter 2010-12, Vol.132 (12), p.808-811 |
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Hauptverfasser: | , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengefährdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht das – den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende – Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so liegt ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals vor, der nach § 8 StGB als sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist. |
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ISSN: | 0022-6912 1613-7639 |
DOI: | 10.1007/s00503-010-2027-5 |