Irrtum über die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Waffengebrauchs

Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengefährdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht das – den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende – Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so li...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter 2010-12, Vol.132 (12), p.808-811
Hauptverfasser: Reindl-Krauskopf, Schütz, Hannes
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengefährdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht das – den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende – Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so liegt ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals vor, der nach § 8 StGB als sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist.
ISSN:0022-6912
1613-7639
DOI:10.1007/s00503-010-2027-5