Kein Eintrittsrecht des Masseverwalters in Einzelanfechtungsprozess eines Absonderungsgläubigers

Der Einzelanfechtungsprozess eines Gläubigers, der bereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Arrestpfandrecht), wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglichen Schuldners nicht unterbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf Anfechtun...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter 2010-03, Vol.132 (3), p.193-197
1. Verfasser: König, Bernhard
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Einzelanfechtungsprozess eines Gläubigers, der bereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Arrestpfandrecht), wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglichen Schuldners nicht unterbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf Anfechtungsansprüche von Absonderungsgläubigern. Ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme von bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreitigkeiten kommt, über die Form der etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Folgen entscheidet nach der EuInsVO allein das (Verfahrens-)Recht des Staats, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war.
ISSN:0022-6912
1613-7639
DOI:10.1007/s00503-009-1814-3