Kein Eintrittsrecht des Masseverwalters in Einzelanfechtungsprozess eines Absonderungsgläubigers
Der Einzelanfechtungsprozess eines Gläubigers, der bereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Arrestpfandrecht), wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglichen Schuldners nicht unterbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf Anfechtun...
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Veröffentlicht in: | Juristische Blätter 2010-03, Vol.132 (3), p.193-197 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Der Einzelanfechtungsprozess eines Gläubigers, der bereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Arrestpfandrecht), wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglichen Schuldners nicht unterbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf Anfechtungsansprüche von Absonderungsgläubigern. Ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme von bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreitigkeiten kommt, über die Form der etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Folgen entscheidet nach der EuInsVO allein das (Verfahrens-)Recht des Staats, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war. |
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ISSN: | 0022-6912 1613-7639 |
DOI: | 10.1007/s00503-009-1814-3 |