Aufgabe der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts
Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung ist bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen. Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Tei...
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Veröffentlicht in: | Juristische Blätter 2008-07, Vol.130 (7), p.467-472 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung ist bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen. Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten Delikts wird damit aufgegeben. |
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ISSN: | 0022-6912 1613-7639 |
DOI: | 10.1007/s00503-008-1464-x |