Aufgabe der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts

Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung ist bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen. Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Tei...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter 2008-07, Vol.130 (7), p.467-472
1. Verfasser: Schütz, Hannes
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung ist bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen. Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten Delikts wird damit aufgegeben.
ISSN:0022-6912
1613-7639
DOI:10.1007/s00503-008-1464-x