Haftung einer Hausärztin bei Impfungen gegen das Coronavirus nach Amtshaftungsgrundsätzen: GG Art. 34, BGB §839, CoronaImpfV §1
Zusammenfassung 1. Um das Ziel einer flächendeckenden Impfung der Bevölkerung und der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen, hat die Bundesregierung im Dezember 2020 auf der Grundlage des §20i Abs. 3 S. 2 SGB V die CoronaImpfVO erlassen und die Corona-Schutzimpfung zur hoheitlichen Aufg...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2024-11, Vol.42 (11), p.898-900 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Um das Ziel einer flächendeckenden Impfung der Bevölkerung und der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen, hat die Bundesregierung im Dezember 2020 auf der Grundlage des §20i Abs. 3 S. 2 SGB V die CoronaImpfVO erlassen und die Corona-Schutzimpfung zur hoheitlichen Aufgabe gemacht.
2. Das medizinische Personal in den staatlichen Impfzentren, aber auch in den später in die Impfkampagne einbezogenen Arztpraxen und Apotheken – vom Staat eingesetzt – handelten in Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe mit der Folge, dass die impfenden Ärzte und Mitarbeiter als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen waren. (Leitsätze des Bearbeiters) |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-024-6890-9 |