Haftung einer Hausärztin bei Impfungen gegen das Coronavirus nach Amtshaftungsgrundsätzen: GG Art. 34, BGB §839, CoronaImpfV §1

Zusammenfassung 1. Um das Ziel einer flächendeckenden Impfung der Bevölkerung und der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen, hat die Bundesregierung im Dezember 2020 auf der Grundlage des §20i Abs. 3 S. 2 SGB V die CoronaImpfVO erlassen und die Corona-Schutzimpfung zur hoheitlichen Aufg...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2024-11, Vol.42 (11), p.898-900
1. Verfasser: OLG Hamm, Urt. v. 19.6.2024 – I-3 U 119/23 (LG Dortmund)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Um das Ziel einer flächendeckenden Impfung der Bevölkerung und der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen, hat die Bundesregierung im Dezember 2020 auf der Grundlage des §20i Abs. 3 S. 2 SGB V die CoronaImpfVO erlassen und die Corona-Schutzimpfung zur hoheitlichen Aufgabe gemacht. 2. Das medizinische Personal in den staatlichen Impfzentren, aber auch in den später in die Impfkampagne einbezogenen Arztpraxen und Apotheken – vom Staat eingesetzt – handelten in Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe mit der Folge, dass die impfenden Ärzte und Mitarbeiter als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen waren. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6890-9