Förderung fachärztlicher Weiterbildung: SGB V §75a Abs. 4 S. 1

Zusammenfassung 1. Als förderungsfähige Fachgebiete kommen nur die in der Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen aufgenommenen Fördergebiete in Betracht. 2. Dabei umfasst das in Anlage I genannte Fördergebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde nur die Weiterbildung...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2024-10, Vol.42 (10), p.836-839
1. Verfasser: SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 17.5.2024 – S 18 KA 160/22
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Als förderungsfähige Fachgebiete kommen nur die in der Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen aufgenommenen Fördergebiete in Betracht. 2. Dabei umfasst das in Anlage I genannte Fördergebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde nur die Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, nicht hingegen die Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen oder zum Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6872-y