Förderung fachärztlicher Weiterbildung: SGB V §75a Abs. 4 S. 1
Zusammenfassung 1. Als förderungsfähige Fachgebiete kommen nur die in der Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen aufgenommenen Fördergebiete in Betracht. 2. Dabei umfasst das in Anlage I genannte Fördergebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde nur die Weiterbildung...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2024-10, Vol.42 (10), p.836-839 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Als förderungsfähige Fachgebiete kommen nur die in der Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen aufgenommenen Fördergebiete in Betracht.
2. Dabei umfasst das in Anlage I genannte Fördergebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde nur die Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, nicht hingegen die Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen oder zum Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-024-6872-y |