Anwendungsbereich der GOÄ: GOÄ §1 Abs. 1; BGB §630c Abs. 3

Zusammenfassung Der in §1 Abs. 1 der GOÄ beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behan...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2024-10, Vol.42 (10), p.797-801
1. Verfasser: BGH, Urt. v. 4.4.2024 – III ZR 38/23 (OLG Köln)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Der in §1 Abs. 1 der GOÄ beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6856-y