Funktionelle Zuständigkeit für Ansprüche gegen Hersteller des Impfstoffes wegen Impfschäden: GG Art. 3 Abs. 1, ZPO §348 Abs. 1 Nr. 2e), GVG §72a Abs. 1 Nr. 3

Zusammenfassung 1. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen i.S.v. §348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO, §72a Abs. 1 Nr. 3 GVG setzt regelmäßig voraus, dass die Heilbehandlung selbst als in irgendeiner Weise fehlerhaft gerügt wird und Ansprüche im Verhältn...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2024-09, Vol.42 (9), p.738-740
1. Verfasser: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.4.2024 – 11 UH 5/24 (LG Hanau)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen i.S.v. §348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO, §72a Abs. 1 Nr. 3 GVG setzt regelmäßig voraus, dass die Heilbehandlung selbst als in irgendeiner Weise fehlerhaft gerügt wird und Ansprüche im Verhältnis zwischen Behandelnden bzw. dessen Träger und dem Behandelten geltend gemacht werden. 2. Daher unterfallen Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser ausschließlich aus der Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des verwendeten Impfstoffes herleitet und allein gegen den Hersteller des Impfstoffes richtet, nicht der funktionellen Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung i.S.v. §348 Abs. 1 Nr. 2e) [Anm. des Bearbeiters: ZPO], §72a Abs. 1 Nr. 3 GVG.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6835-3