Arzthaftungsprozess: Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung; Umfang der Dokumentationspflicht; Indizwirkung einer elektronischen Dokumentation ohne Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen: BGB §§630c Abs. 2 S. 1, 630f Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2, 823 Abs. 1

Zusammenfassung 1. In §630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht. 2. Der Umfang der Dokume...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2024-05, Vol.42 (5), p.361-364
1. Verfasser: BGH, Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 84/19 (OLG Oldenburg)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. In §630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht. 2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus §630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. 3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen §630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6745-4