Arzthaftungsprozess: Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung; Umfang der Dokumentationspflicht; Indizwirkung einer elektronischen Dokumentation ohne Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen: BGB §§630c Abs. 2 S. 1, 630f Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2, 823 Abs. 1
Zusammenfassung 1. In §630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht. 2. Der Umfang der Dokume...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2024-05, Vol.42 (5), p.361-364 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. In §630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus §630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen §630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-024-6745-4 |