Rechtsweg für Regressforderungen des Unfallversicherungsträgers gegen den Durchgangsarzt: GG Art. 34; BGB §839; GVG §§13, 17, 17a; SGG §51

Zusammenfassung 1. Das zwischen Unfallversicherungsträger und Durchgangsarzt bestehende, durch den Vertrag gemäß §34 Abs. 3 SGB VII geregelte Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Leitet der Unfallversicherungsträger aus diesem Rechtsverhältnis Ansprüche her, handelt es sich um öffen...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2024-04, Vol.42 (4), p.260-263
1. Verfasser: BGH, Beschl. v. 9.1.2023 – VI ZB 80/20 (OLG Hamm)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Das zwischen Unfallversicherungsträger und Durchgangsarzt bestehende, durch den Vertrag gemäß §34 Abs. 3 SGB VII geregelte Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Leitet der Unfallversicherungsträger aus diesem Rechtsverhältnis Ansprüche her, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung, die vor den Sozialgerichten auszutragen sind. 3. Art. 34 S. 3 GG ist dann nicht anwendbar, weil der Unfallversicherungsträger die von ihm geltend gemachten Regressansprüche gerade nicht darauf stützt, dass er aufgrund eines aus §839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruchs Leistungen an einen Dritten erbracht und dadurch einen mittelbaren Haftungsschaden erlitten hat. 4. Macht der Unfallversicherungsträger sowohl Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch Regressansprüche i.S.d. Art. 34 S. 3 GG geltend, handelt es sich um eine Mehrheit, eigenständiger prozessualer Ansprüche, so dass §17 Abs. 2 GVG einer Aufspaltung des Rechtsweges nicht entgegensteht. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6721-z