Nachschieben von Gründen für Überschreiten des 2,3-fachen GOZ-Gebührensatzes im gerichtlichen Verfahren zulässig: BayBG Art. 96; BayBhV §§7, 248 Abs. 7; GOZ §§5, 6, 10
Zusammenfassung In einem Streit über die Höhe von Beihilfeleistungen bei zahnärztlicher Behandlung haben sowohl die Beihilfestelle als auch die gegebenenfalls nachfolgend eingeschaltete Verwaltungsgerichtsbarkeit die vom Zahnarzt nachgereichten Ergänzungen seiner in der Rechnung nach §10 Abs. 3 GOZ...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2024-02, Vol.42 (2), p.133-140 |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Zusammenfassung
In einem Streit über die Höhe von Beihilfeleistungen bei zahnärztlicher Behandlung haben sowohl die Beihilfestelle als auch die gegebenenfalls nachfolgend eingeschaltete Verwaltungsgerichtsbarkeit die vom Zahnarzt nachgereichten Ergänzungen seiner in der Rechnung nach §10 Abs. 3 GOZ gegebenen Begründungen für die Überschreitung des Schwellenwerts gem. §5 Abs. 2 S. 4 GOZ zu berücksichtigen. Ein Ergänzungsverbot für bislang nicht vorgetragene Gründe ist weder der GOZ noch dem bayerischen Beihilferecht zu entnehmen. (Leitsatz des Bearbeiters) |
---|---|
ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-023-6683-6 |