Anforderungen an die Person des Aufklärenden: BGB §§253, 280, 630a, 630e Abs. 2, 823 Abs. 1
Zusammenfassung Es bestehen besondere Anforderungen an die Aufklärung bei einer Hüft-TEP, wenn es im Vergleich zu einer normalen Hüftendoproblematik zu vermehrten Beschwerden kommen kann. Der aufklärende Arzt muss in der Lage sein, diese besonderen Risiken zu vermitteln. Verfügt der aufklärende Arzt...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2023-12, Vol.41 (12), p.983-987 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Es bestehen besondere Anforderungen an die Aufklärung bei einer Hüft-TEP, wenn es im Vergleich zu einer normalen Hüftendoproblematik zu vermehrten Beschwerden kommen kann. Der aufklärende Arzt muss in der Lage sein, diese besonderen Risiken zu vermitteln. Verfügt der aufklärende Arzt nicht über den entsprechenden Kenntnisstand, bleibt die Aufklärung defizitär (amtl. Leitsatz). |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-023-6629-z |