Irreführende Werbung mit der Bezeichnung “Zahnarzt für Kieferorthopädie”: UWG §2 Abs. 1 Nr. 1, §3 Abs. 1, §3a, §5 Abs. 1 S. 1 u.S. 2 Nr. 3, §8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2; WBO Nds. §§1, 13; BO ZK Nds. §21 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 2
Zusammenfassung 1. Die Bezeichnung als Zahnarzt für Kieferorthopädie ist irreführend i.S.d. §5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, sofern der Zahnarzt zwar in Österreich den Titel “Master of Science Kieferorthopädie” erworben hat, nicht aber über den nach der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Fachzahnarzttitel...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2022-02, Vol.40 (2), p.134-137 |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Zusammenfassung
1. Die Bezeichnung als Zahnarzt für Kieferorthopädie ist irreführend i.S.d. §5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, sofern der Zahnarzt zwar in Österreich den Titel “Master of Science Kieferorthopädie” erworben hat, nicht aber über den nach der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Fachzahnarzttitel verfügt.
2. Eintragungen in der Trefferliste der Internet-Suchmaschine “Google” stellen geschäftliche Handlungen i.S.d. §2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und sind dem Bekl. zuzurechnen, selbst wenn er sie nicht selbst veranlasst hat. Ein Zahnarzt hat berufswidriger Werbung entgegenzuwirken, im Internet vorhandene Einträge zu überprüfen und ggf. Berichtigungen zu veranlassen. (Leitsätze der Bearbeiterin) |
---|---|
ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-022-6117-x |