Irreführende Werbung mit der Bezeichnung “Zahnarzt für Kieferorthopädie”: UWG §2 Abs. 1 Nr. 1, §3 Abs. 1, §3a, §5 Abs. 1 S. 1 u.S. 2 Nr. 3, §8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2; WBO Nds. §§1, 13; BO ZK Nds. §21 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 2

Zusammenfassung 1. Die Bezeichnung als Zahnarzt für Kieferorthopädie ist irreführend i.S.d. §5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, sofern der Zahnarzt zwar in Österreich den Titel “Master of Science Kieferorthopädie” erworben hat, nicht aber über den nach der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Fachzahnarzttitel...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2022-02, Vol.40 (2), p.134-137
1. Verfasser: OLG Oldenburg, Urt. v. 30.4.2021 – 6 U 263/20 (LG Aurich)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Die Bezeichnung als Zahnarzt für Kieferorthopädie ist irreführend i.S.d. §5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, sofern der Zahnarzt zwar in Österreich den Titel “Master of Science Kieferorthopädie” erworben hat, nicht aber über den nach der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Fachzahnarzttitel verfügt. 2. Eintragungen in der Trefferliste der Internet-Suchmaschine “Google” stellen geschäftliche Handlungen i.S.d. §2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und sind dem Bekl. zuzurechnen, selbst wenn er sie nicht selbst veranlasst hat. Ein Zahnarzt hat berufswidriger Werbung entgegenzuwirken, im Internet vorhandene Einträge zu überprüfen und ggf. Berichtigungen zu veranlassen. (Leitsätze der Bearbeiterin)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-022-6117-x