Trophektodermbiopsie als Präimplantationsdiagnostik gemäß §3a Abs. 1 ESchG: ESchG §3a, §8; Bay. Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
Zusammenfassung Die Durchführung einer Trophektodermbiopsie zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit des Embryos ohne eine zustimmende Bewertung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) stellt eine grundsätzlich strafbare PID nach §3a Abs. 1 ESchG dar. §3a Abs. 1 ESchG umfasst jede...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2019-08, Vol.37 (8), p.670-676 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Die Durchführung einer Trophektodermbiopsie zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit des Embryos ohne eine zustimmende Bewertung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) stellt eine grundsätzlich strafbare PID nach §3a Abs. 1 ESchG dar.
§3a Abs. 1 ESchG umfasst jede Art von Zellen, die zum Embryo in seiner im Zeitpunkt der Entnahme (Biopsie) der untersuchten Zellen von der Umgebung des Embryos abgrenzbaren Form gehören. Auch murale Trophektodermzellen unabhängig vom Grad ihrer Ausdifferenzierung können noch Teil des Embryos sein.
§3a Abs. 3 S. 3 ESchG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Definition des Begriffs der PID oder des Begriffes “Zellen des Embryos”. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-019-5306-8 |