Wirksamkeit der Honorarforderungsabtretung eines Vertrags(zahn)arztes: GG Art. 12 Abs. 1; SGG §55 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§134, 402; StGB §203 Abs. 1; SGB V §§69 Abs. 1 S. 3, 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; AbrO §8 S. 2

Zusammenfassung 1. Die Abtretungsvereinbarungen zwischen einem Vertrags(zahn)arzt und einem Dritten über das vertrags(zahn)ärztliche Honorar verstoßen grundsätzlich nicht gegen das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach §134 BGB i.V. m. §203 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschränkung de...

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Veröffentlicht in:Medizinrecht 2019-03, Vol.37 (3), p.238-243
1. Verfasser: BSG, Urt. v. 27.6.2018 – B 6 KA 38/17 R (LSG Rheinland-Pfalz)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Die Abtretungsvereinbarungen zwischen einem Vertrags(zahn)arzt und einem Dritten über das vertrags(zahn)ärztliche Honorar verstoßen grundsätzlich nicht gegen das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach §134 BGB i.V. m. §203 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschränkung der Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Vertrags(zahn)arztes auf Kreditinstitute, die eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung in ihrer Abrechnungsordnung (AbrO) für ihre Mitglieder regelt, stellt eine Regelung der vertrags(zahn)ärztlichen Berufsausübung dar, die den dafür geltenden Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht genügt. (Redaktionelle Leitsätze)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-019-5214-y