Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung als Heilpraktiker – (k)ein Wettbewerbsverstoß: UWG §3a, HeilPrG §1

Zusammenfassung 1. Die Ausübung von Heilkunde (hier: “CranioSacrale Therapie nach Upledger”) unterfällt nur dann dem Heilpraktikervorbehalt (§1 HeilPrG), wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht. 2. Ob die Anwendung der Therapie selbst mit gesundheitlichen Gefa...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2018-08, Vol.36 (8), p.581-582
1. Verfasser: OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017 – 6 U 140/17 (LG Gießen)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Die Ausübung von Heilkunde (hier: “CranioSacrale Therapie nach Upledger”) unterfällt nur dann dem Heilpraktikervorbehalt (§1 HeilPrG), wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht. 2. Ob die Anwendung der Therapie selbst mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, kann im Zivilprozess nur dann beurteilt werden, wenn der Kl. Anwendungsgebiete und Formen der Therapie im Einzelnen darlegt (im Streitfall verneint). 3. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass Patienten infolge der Therapie von einem Arztbesuch abgehalten werden; daran fehlt es jedoch, wenn die Anwendung der Therapie ausschließlich auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgt.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-018-4990-0