Zulässigkeit eines Katalogs beihilfefähiger Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker: LBG Rheinland-Pfalz §66 Abs. 5 S. 3 Nr. 2b; BVO Rheinland-Pfalz §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V. mit Anlage 2 Nr. 1 und Anlage 5

Zusammenfassung 1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrecht nicht beihilfefähig. 2. Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers (hier: keine Beihilfefähigkeit bei An...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2018-04, Vol.36 (4), p.252-254
1. Verfasser: VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 15.11.2017 – 1 K 232/17.NW
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrecht nicht beihilfefähig. 2. Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers (hier: keine Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Heilpraktiker, Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Mediziner) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (amtl. Leitsätze).
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-018-4891-2