Zulässigkeit eines Katalogs beihilfefähiger Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker: LBG Rheinland-Pfalz §66 Abs. 5 S. 3 Nr. 2b; BVO Rheinland-Pfalz §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V. mit Anlage 2 Nr. 1 und Anlage 5
Zusammenfassung 1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrecht nicht beihilfefähig. 2. Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers (hier: keine Beihilfefähigkeit bei An...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2018-04, Vol.36 (4), p.252-254 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrecht nicht beihilfefähig.
2. Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers (hier: keine Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Heilpraktiker, Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Mediziner) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (amtl. Leitsätze). |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-018-4891-2 |