Zur Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag für Vollzeitbeschäftigte: SGB V §§95 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1, 108; NBG §73 Abs. 1 S. 1; NHG §27 Abs. 1; BeamtStG §§34 S. 1, 40; ArbZG; Ärzte-ZV §§19a Abs. 2, 20 Abs. 1 S. 1; HNtVO §4

Zusammenfassung 1. Auf die Beantwortung der Frage, ob durch die Erteilung der Zulassung eine Gesamtarbeitszeit von 52 Wochenstunden durch den Bewerber überschritten wird, kommt es nach §20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV i.d.F. des GKV-VStG nicht an, weil feste Zeitgrenzen nicht mehr zu beachten sind. 2. Mit d...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2016-10, Vol.34 (10), p.823-827
1. Verfasser: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 6 KA 5/15 R (LSG Nieders.-Bremen)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Auf die Beantwortung der Frage, ob durch die Erteilung der Zulassung eine Gesamtarbeitszeit von 52 Wochenstunden durch den Bewerber überschritten wird, kommt es nach §20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV i.d.F. des GKV-VStG nicht an, weil feste Zeitgrenzen nicht mehr zu beachten sind. 2. Mit der Änderung des §20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV durch das GKV-VStG zum 1.1.2012 ist auch der pauschalen, auf eine konkrete Stundenzahl festgelegten Begrenzung der Beschäftigung, die neben der vertragsärztlichen Zulassung ausgeübt werden kann, die Grundlage entzogen worden. 3. Der in ständiger Rechtsprechung (BSGE 107, 56; 89, 134, 138) entwickelte Grundsatz, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt, gilt trotz der Änderung des §20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV durch das GKV-VStG unverändert fort. 4. Neben einer bestehenden vollen Zulassung ist kein Raum für eine weitere Zulassung, auch nicht für eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-016-4418-7