Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Alkoholabhängigkeit – Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzuges: GG Art. 12 Abs. 1; SGB V §§95 Abs. 6 S. 1, 97 Abs. 4; SGG §86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Ärzte-ZV §§21 S. 2, 27

Zusammenfassung 1. Einem Arzt, der akut alkoholabhängig ist, ist die Zulassung als Vertragsarzt zu entziehen. 2. Da die Zulassungsentziehung einem vorläufigen Berufsverbot zumindest nahekommt, sind an die Anordnung des Sofortvollzuges hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind erfüllt, wenn das Patie...

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Veröffentlicht in:Medizinrecht 2016-07, Vol.34 (7), p.557-560
1. Verfasser: LSG Nieders.-Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 – L 3 KA 105/15 B ER (SG Hannover)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Einem Arzt, der akut alkoholabhängig ist, ist die Zulassung als Vertragsarzt zu entziehen. 2. Da die Zulassungsentziehung einem vorläufigen Berufsverbot zumindest nahekommt, sind an die Anordnung des Sofortvollzuges hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind erfüllt, wenn das Patientenwohl ohne Anordnung des Sofortvollzuges durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom vor der Entscheidung in der Hauptsache gefährdet ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-016-4336-8