Genehmigung eines Versorgungsauftrages für Dialyseleistungen/Anfechtungsbefugnis für Konkurrenten: BMV-Ä Anl. 9.1 §§3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1–3, 7 Abs. 1 u. 2; SGB V §§136, 137; SGG §§77, 96, 103

Zusammenfassung 1. Scheidet ein Vertragsarzt aus einer Praxis/Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Versorgungsauftrag zur Erbringung von Dialyseleistungen aus, kann er einen Versorgungsauftrag für Dialyseleistungen nicht mitnehmen. Dieser ist an die Praxis gebunden. 2. Eine Dialysegenehmigung kann...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2016-07, Vol.34 (7), p.542-549
1. Verfasser: BSG, Urt. v. 28.10.2015 – B 6 KA 43/14 R (LSG Nieders.-Bremen)
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Scheidet ein Vertragsarzt aus einer Praxis/Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Versorgungsauftrag zur Erbringung von Dialyseleistungen aus, kann er einen Versorgungsauftrag für Dialyseleistungen nicht mitnehmen. Dieser ist an die Praxis gebunden. 2. Eine Dialysegenehmigung kann – wie eine erteilte Zulassung – nur innerhalb eines Jahres von Dritten angefochten werden, selbst wenn ihnen der Bescheid nicht bekannt geworden ist. 3. Die Genehmigung eines zweiten Arztes in einer Dialysepraxis kann – ungeachtet einer eventuellen Anfechtungsberechtigung – nicht unter dem Aspekt des Bedarfs für einen weiteren Arzt gerichtlich überprüft werden. 4. Bei einer defensiven Konkurrentenklage müssen Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten; der dem Konkurrenten eingeräumte Status muss gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein. 5. Eine Anfechtungsberechtigung eines Konkurrenten scheitert nicht daran, dass die angefochtene Genehmigung zur Versorgung mit Dialyse keinen vertragsarztrechtlichen Status vermittelt. Diese Genehmigung kommt in ihrer tatsächlichen Auswirkung einer Statusentscheidung nahe. 6. Dem Inhaber einer Dialysegenehmigung kommt Vorrang gegenüber einem bereits zugelassenen Arzt zu. Die Vorrangigkeit der Bedarfsdeckung durch die bereits zugelassenen Ärzte begründet deren Anfechtungsrecht. Der Dialyse-Versorgungsauftrag dient in erster Linie der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen, daneben aber auch dem Schutz der bereits in diesem Bereich tätigen Leistungserbringer. 7. Bei der Bedarfsprüfung für die Versorgungsgenehmigung steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. In die erforderliche Bedarfsprüfung ist auch die Versorgungssituation in benachbarten Planungsbereichen mit einzubeziehen. 8. Bestehen Qualitätsmängel in einer Dialysepraxis und resultieren daraus Gefährdungen der Patienten, ist darauf mit Zulassungsentziehung bzw. dem Widerruf von Dialysegenehmigungen zu reagieren. Bei der Erteilung weiterer Genehmigungen für Versorgungsaufträge sind solche Qualitätsmängel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 9. Die Entscheidung über die Erteilung eines zusätzlichen Versorgungsauftrages ist mit dem Widerruf des erteilten Versorgungsauftrages aus Gründen der Qualitätssicherung oder/und Entziehung der Zulassung zu verbinden. Hierbei ist zu prüfen, ob für die zu versorgenden Patienten ausreichende Alternativen zur Verfügung s
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-016-4333-y