Aufhebung der Befreiung vom Bereitschaftsdienst: SGB V §§73, 75, 101; SGB X §§47, 48; Ärzte-ZV §§21, 32
Zusammenfassung 1. Vertragsärzte, die ihre Eignung für den Bereitschaftsdienst infolge ihrer spezialisierten Tätigkeit und fehlenden Fortbildung während einer Phase der Freistellung vom Dienst verloren haben, müssen sich diese Eignung innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist wieder verschaffen. 2...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2016-06, Vol.34 (6), p.470-474 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Vertragsärzte, die ihre Eignung für den Bereitschaftsdienst infolge ihrer spezialisierten Tätigkeit und fehlenden Fortbildung während einer Phase der Freistellung vom Dienst verloren haben, müssen sich diese Eignung innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist wieder verschaffen.
2. Weigert sich ein Vertragsarzt, durch Fortbildung die Eignung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst wieder zu erlangen, stellt dies eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, die mit den Mitteln des Disziplinarrechts oder sogar mit der Entziehung der Zulassung geahndet werden kann. (Leitsätze des Bearbeiters) |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-016-4314-1 |