Aufhebung der Befreiung vom Bereitschaftsdienst: SGB V §§73, 75, 101; SGB X §§47, 48; Ärzte-ZV §§21, 32

Zusammenfassung 1. Vertragsärzte, die ihre Eignung für den Bereitschaftsdienst infolge ihrer spezialisierten Tätigkeit und fehlenden Fortbildung während einer Phase der Freistellung vom Dienst verloren haben, müssen sich diese Eignung innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist wieder verschaffen. 2...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2016-06, Vol.34 (6), p.470-474
1. Verfasser: BSG, Urt. v. 19.8.2015 – B 6 KA 41/14 R (LSG Nieders.-Bremen)
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Vertragsärzte, die ihre Eignung für den Bereitschaftsdienst infolge ihrer spezialisierten Tätigkeit und fehlenden Fortbildung während einer Phase der Freistellung vom Dienst verloren haben, müssen sich diese Eignung innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist wieder verschaffen. 2. Weigert sich ein Vertragsarzt, durch Fortbildung die Eignung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst wieder zu erlangen, stellt dies eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, die mit den Mitteln des Disziplinarrechts oder sogar mit der Entziehung der Zulassung geahndet werden kann. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-016-4314-1