Mindestmengenregelungen bei Knie-Totalendoprothesen: GG Art. 12 Abs. 1; SGB V §§108, 137; KHEntgG §§6, 8; KHG §17, 17b; Mm-R
Zusammenfassung 1. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 50 implantierten Kniegelenk-Totalendoprothesen je Krankenhaus (Betriebsstelle) ist rechtmäßig. 2. Ein Krankenhaus wird “voraussichtlich” die Mindestmenge im folgenden Kalenderjahr nicht erreichen, wenn es die Mindestmenge im abgelaufen...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2015-07, Vol.33 (7), p.528-537 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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1. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 50 implantierten Kniegelenk-Totalendoprothesen je Krankenhaus (Betriebsstelle) ist rechtmäßig.
2. Ein Krankenhaus wird “voraussichtlich” die Mindestmenge im folgenden Kalenderjahr nicht erreichen, wenn es die Mindestmenge im abgelaufenen Kalenderjahr nicht erreicht hat.
3. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Befugnis, durch Übergangsregelungen, die den Anforderungen des Patientenschutzes genügen und einer funktionsadäquaten Anpassung der Versorgungsstruktur dienen, eine Mindestmenge zeitlich gestreckt einzuführen. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-015-4048-5 |