Anfechtungsberechtigung und Beurteilungsspielraum der KÄV (Erforderlichkeit einer zusätzlichen Genehmigung aus Sicherstellungsgründen) bei Klage gegen die Dialysegenehmigung eines Dritten – defensive Konkurrentenklage: Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV §§4, 6 Abs. 3
Zusammenfassung 1. Auch die unter dem Gesichtspunkt der “Sicherstellung” (wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren) erteilte Genehmigung eines Versorgungsauftrags für dialysepflichtige Patienten kann von einer im zu versorgenden Bereich bereits genehmi...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2015-05, Vol.33 (5), p.366-370 |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Zusammenfassung
1. Auch die unter dem Gesichtspunkt der “Sicherstellung” (wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren) erteilte Genehmigung eines Versorgungsauftrags für dialysepflichtige Patienten kann von einer im zu versorgenden Bereich bereits genehmigten Dialysepraxis mit Genehmigung angefochten werden.
2. Der KÄV steht bei der Konkretisierung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale der “Gründe der Sicherstellung” ein Beurteilungsspielraum zu. Die regelmäßig bestehende besondere Beziehung zwischen Dialysearzt und Patient stellt kein zulässiges Beurteilungskriterium dar.
3. Die präventive Erteilung einer weiteren Genehmigung ist unzulässig. (Persönliche) Mängel in der bestehenden Versorgung sind im Rahmen regelmäßiger Qualitätskontrollen (§136 Abs. 2 SGB V, §10 Abs. 2 QSD-RL) zu prüfen und ggf. durch Widerruf der bestehenden Genehmigung abzustellen. |
---|---|
ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-015-4003-5 |