Abstinenzgebot bei Psychotherapie: BO-Psychotherapeuten NRW §§6, 8, 9; HeilBerG NRW §58a Abs. 4 S. 1; StPO §§304ff
Zusammenfassung 1. Ein Rechtsmittel kann im berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Einheit des Berufsvergehens nicht auf bestimmte Anschuldigungspunkte oder Vorwürfe beschränkt werden. Dies gilt auch für das Verfahren auf Nachprüfung der Rüge nach §58a Abs. 4 S. 1 HeilBerG. 2. Die Teilaufhebung ein...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2015-04, Vol.33 (4), p.281-285 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Zusammenfassung
1. Ein Rechtsmittel kann im berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Einheit des Berufsvergehens nicht auf bestimmte Anschuldigungspunkte oder Vorwürfe beschränkt werden. Dies gilt auch für das Verfahren auf Nachprüfung der Rüge nach §58a Abs. 4 S. 1 HeilBerG.
2. Die Teilaufhebung einer Rüge scheidet aus. Im berufsgerichtlichen Verfahren der Nachprüfung einer Rüge überprüft das Berufsgericht nicht lediglich die materielle Beurteilung des Berufspflichtverstoßes durch die Kammer, sondern trifft eine eigenständige Entscheidung.
3. Das für Psychotherapeuten geltende Abstinenzgebot bezieht sich nicht nur auf sexuelle Kontakte zwischen Therapeuten und Patienten, sondern gebietet eine weitergehende Enthaltsamkeit des Therapeuten gegenüber seinem Patienten und diesem nahestehenden Personen außerhalb der Therapie. [Hinweis der Redaktion: amtlicher Leitsatz 3 redaktionell korrigiert.]
4. Während nach §6 Abs. 5 BO jeglicher sexuelle Kontakt von Therapeuten zu ihren Patienten unzulässig ist, lässt sich das Abstinenzgebot im Übrigen nur im Einzelfall ausfüllen. Hierbei sind die – auch grundrechtlich geschützten – Interessen des Patienten und die Berufsfreiheit des Therapeuten zu berücksichtigen. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-015-3979-1 |