Für die Feststellung des Sulcus-Ulnaris-Syndroms als Berufskrankheit reicht schwere körperliche Arbeit allein als arbeitstechnische Voraussetzung nicht aus: SGB VII §9 Abs. 1 S. 2; BKV Anl. 1 Nr. 2106
Zusammenfassung 1. Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BArbBl 9/2001, S. 59ff.) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. 2. Arbeitstechnische Vorausset...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2014-12, Vol.32 (12), p.907-908 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BArbBl 9/2001, S. 59ff.) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder.
2. Arbeitstechnische Voraussetzung für die berufliche Entstehung eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms sind nur von außen wirkender Druck oder eine kurzrhythmisch wiederholende Streckung oder Beugung im Ellbogengelenk. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-014-3879-9 |