Für die Feststellung des Sulcus-Ulnaris-Syndroms als Berufskrankheit reicht schwere körperliche Arbeit allein als arbeitstechnische Voraussetzung nicht aus: SGB VII §9 Abs. 1 S. 2; BKV Anl. 1 Nr. 2106

Zusammenfassung 1. Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BArbBl 9/2001, S. 59ff.) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. 2. Arbeitstechnische Vorausset...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2014-12, Vol.32 (12), p.907-908
1. Verfasser: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.9.2013 – L 6 U 6/13 (SG Halle)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BArbBl 9/2001, S. 59ff.) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. 2. Arbeitstechnische Voraussetzung für die berufliche Entstehung eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms sind nur von außen wirkender Druck oder eine kurzrhythmisch wiederholende Streckung oder Beugung im Ellbogengelenk.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-014-3879-9