Sonderbedarfszulassung für Psychologischen Psychotherapeuten im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie; analoge Korrektur einer Regelungslücke in BedarfsplRL wegen Änderung SGB V: SGB V §101 Abs. 4 S. 5; BedarfsplRL §24 lit. b S. 4

Zusammenfassung 1. Eine Zulassung wegen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden, sondern auch Psychologischen Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2013-11, Vol.31 (11), p.749-752
1. Verfasser: BSG, Urt. v. 15.8.2012 – B 6 KA 48/11 R (SG Schwerin)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Eine Zulassung wegen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden, sondern auch Psychologischen Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen und versorgen dürfen. 2. Werden die Zulassungsbeschränkungen in einer Regelung des SGB V abgeschwächt, so kann sich daraus eine Regelungslücke im Bereich einer älteren, enger gefassten, untergesetzlichen Bestimmung (hier: BedarfsplRL) ergeben. Dies kann eine Korrektur der untergesetzlichen Bestimmung analog zur geänderten gesetzlichen Regelung gebieten.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-013-3561-7