Sonderbedarfszulassung für Psychologischen Psychotherapeuten im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie; analoge Korrektur einer Regelungslücke in BedarfsplRL wegen Änderung SGB V: SGB V §101 Abs. 4 S. 5; BedarfsplRL §24 lit. b S. 4
Zusammenfassung 1. Eine Zulassung wegen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden, sondern auch Psychologischen Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2013-11, Vol.31 (11), p.749-752 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Eine Zulassung wegen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden, sondern auch Psychologischen Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen und versorgen dürfen.
2. Werden die Zulassungsbeschränkungen in einer Regelung des SGB V abgeschwächt, so kann sich daraus eine Regelungslücke im Bereich einer älteren, enger gefassten, untergesetzlichen Bestimmung (hier: BedarfsplRL) ergeben. Dies kann eine Korrektur der untergesetzlichen Bestimmung analog zur geänderten gesetzlichen Regelung gebieten. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-013-3561-7 |