Anspruch auf Auskunft über den genetischen Vater bei Insemination: GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§242, 275 Abs. 1, 362, 810, 811; TPG §14 Abs. 3; ZPO §§264 Nr. 2, 529, 533; StGB §203
Zusammenfassung 1. Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. I...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2013-10, Vol.31 (10), p.672-677 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.
2. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
3. Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-013-3539-5 |