Kein Anspruch gegen Beschwerdeausschuss auf Vereinbarung einer individuellen Richtgröße nach erfolgter Festsetzung eines Regresses durch die Prüfungsstelle: SGB V §§106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5a u. Abs. 5d S. 1, 84 Abs. 6 S. 1 u. 4

Zusammenfassung 1. In einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ist der Abschluss einer Vereinbarung über eine individuelle Richtgröße gemäß §106 Abs. 5d SGB V nur vor Festsetzung eines Regresses möglich. 2. §106 Abs. 5d SGB V begründet für den Vertragsarzt keinen Anspruch auf Abschluss einer indiv...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2013-04, Vol.31 (4), p.271-274
1. Verfasser: LSG Sachsen, Urt. v. 30.5.2012 – L 1 KA 13/11 (SG Dresden) (nicht rechtskräftig)
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. In einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ist der Abschluss einer Vereinbarung über eine individuelle Richtgröße gemäß §106 Abs. 5d SGB V nur vor Festsetzung eines Regresses möglich. 2. §106 Abs. 5d SGB V begründet für den Vertragsarzt keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung, sondern lediglich ein Recht auf Verhandlung, auf das er sich vor Regressfestsetzung zu berufen hat. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-013-3404-6