Kein Anspruch gegen Beschwerdeausschuss auf Vereinbarung einer individuellen Richtgröße nach erfolgter Festsetzung eines Regresses durch die Prüfungsstelle: SGB V §§106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5a u. Abs. 5d S. 1, 84 Abs. 6 S. 1 u. 4
Zusammenfassung 1. In einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ist der Abschluss einer Vereinbarung über eine individuelle Richtgröße gemäß §106 Abs. 5d SGB V nur vor Festsetzung eines Regresses möglich. 2. §106 Abs. 5d SGB V begründet für den Vertragsarzt keinen Anspruch auf Abschluss einer indiv...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2013-04, Vol.31 (4), p.271-274 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. In einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ist der Abschluss einer Vereinbarung über eine individuelle Richtgröße gemäß §106 Abs. 5d SGB V nur vor Festsetzung eines Regresses möglich.
2. §106 Abs. 5d SGB V begründet für den Vertragsarzt keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung, sondern lediglich ein Recht auf Verhandlung, auf das er sich vor Regressfestsetzung zu berufen hat. (Leitsätze des Bearbeiters) |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-013-3404-6 |