Haftung des Pathologen bei Verwechselung einer Gewebeprobe: BGB §§249 Abs. 2 S. 1, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 611, 823 Abs. 1, 831; HGB §128 analog
Zusammenfassung Können Organisationsmängel nicht festgestellt werden und ist eine Verwechslung bei der Probenentnahme im Krankenhaus nicht gänzlich auszuschließen, haftet der niedergelassene Pathologe nicht für eine Präparateverwechslung und eine hieraus resultierende Fehldiagnose. (Leitsatz der Bea...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2013-03, Vol.31 (3), p.183-184 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Können Organisationsmängel nicht festgestellt werden und ist eine Verwechslung bei der Probenentnahme im Krankenhaus nicht gänzlich auszuschließen, haftet der niedergelassene Pathologe nicht für eine Präparateverwechslung und eine hieraus resultierende Fehldiagnose. (Leitsatz der Bearbeiterin) |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-013-3375-7 |