Zum Umfang der Aufklärung vor einer Blutspende durch den Transfusionsmediziner; Haftung für gesundheitliche Nachteile infolge eines Hämatoms: BGB §§249 Abs. 2 S. 1, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 611, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1

Zusammenfassung 1. Es ist ausreichend, wenn der Transfusionsmediziner vor der ersten Blutspende den Patienten ausführlich über die Risiken der Blutspende aufklärt. 2. Bei wiederholten Blutspenden ist keine erneute ausführliche mündliche Aufklärung geboten. Es reicht vielmehr aus, wenn der Patient Ge...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2013-02, Vol.31 (2), p.112-113
1. Verfasser: LG Essen, Urt. v. 1.10.2012 – 1 O 154/11
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Es ist ausreichend, wenn der Transfusionsmediziner vor der ersten Blutspende den Patienten ausführlich über die Risiken der Blutspende aufklärt. 2. Bei wiederholten Blutspenden ist keine erneute ausführliche mündliche Aufklärung geboten. Es reicht vielmehr aus, wenn der Patient Gelegenheit zu Rückfragen erhält und im Übrigen eine vorformulierte Einwilligungserklärung unterzeichnet. Es ist zu unterstellen, dass es sich sodann um einen voraufgeklärten Patienten handelt. (Leitsätze der Bearbeiterin)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-012-3354-4