Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Widersprüchen des Sachverständigenvortrags gegenüber dem eigenen und anderen schriftlichen Gutachten

Zusammenfassung Gibt der medizinische Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten ab, so ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausfüh...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2012-04, Vol.30 (4), p.250-252
1. Verfasser: BGH
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Gibt der medizinische Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten ab, so ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sofern die Ausführungen Anlass zu weiterer tatsächlicher Aufklärung geben.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-012-3120-7